Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
Konsequenzen für das Klempner-Handwerk

EnEV 2009

Die EnEV 2009 wird auch für das Spengler-Handwerk gewichtige Konsequenzen bringen. Nicht nur verschärfter Wärmeschutz und bessere Anlagentechnik wird gefordert; Risiken, vor allem aber auch Chancen ergeben sich für das Klempner-Handwerk aus neuen Instrumenten wie etwa der „Unternehmererklärung“.

Bei den Verschärfungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) hat die Bundesregierung ein hohes Tempo vorgelegt. Bereits zum 1. Oktober wird die neue Verordnung in Kraft treten und die aktuell gültige Fassung aus dem Jahr 2007 ablösen. Nach dem Willen der Bundesregierung tragen die Verschärfungen der EnEV zu einer Reduzierung der CO2-Emissionen sowie zu reduziertem Brennstoffbedarf bei. Konsequent wird das energetische Anforderungsniveau für zu errichtende Gebäude weiter verschärft. So wird der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfes eines zu errichtenden Gebäudes im Vergleich zur EnEV 2007 um circa 30 % gesenkt und die Anforderungen an die wärmedämmenden Eigenschaften der Gebäudehülle um rund 15 % erhöht. Mit Einführung des sogenannten Referenzgebäudeverfahrens wird der maximale Jahres-Primärenergiebedarf nicht in Abhängigkeit vom A/V-Verhältnis (Verhältnis von umfassender Gebäudehülle zum Volumen) ermittelt, sondern für ein Referenzgebäude mit gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu berechnende Wohngebäude. Dabei bezieht sich der maximal zulässige Transmissionswärmeverlust, der dem mittleren U-Wert aller Außenbauteile entspricht, auf die Lage und die Größe des Gebäudes. Unterschieden wird auch in freistehende, einseitig angebaute und sonstige Wohngebäude sowie Erweiterungen und Ausbauten. Grundsätzlich sind die Anforderungen für kleine, freistehende Wohngebäude schärfer als bei anderen Wohngebäuden.

Alternativ zum bisherigen Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6 und DIN 4701-10 wird auf Basis der DIN V 18599 ein neues Bilanzierungsverfahren für Wohngebäude eingeführt. Die bislang mögliche Ermittlung des Jahres-Heiz- und Primärenergiebedarfes für Wohngebäude in einem vereinfachten Berechnungsverfahren entfällt.

Die neue EnEV

Die neue EnEV fordert für den Neubau den Nachweis, dass der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den vorgegebenen Maximalwert nicht überschreitet. Weiter bleibt wichtig, dass die Anforderungen an die Luftdichtheit der Gebäudehülle, an den Mindestwärmeschutz sowie die Regelungen zu Wärmebrücken zu beachten sind. Neu ist die Abhängigkeit vom Gebäudetyp und der Gebäudenutzfläche. So dürfen folgende Höchstwerte für den spezifischen Transmissionswärmeverlust nicht überschritten werden:

Sanierung, Modernisierung und Erweiterung

Bedeutsame Verschärfungen gelten für die Änderung und Modernisierung von bestehenden Gebäuden. So werden die energetischen Anforderungen an Außenbauteile um etwa 30 % gegenüber der EnEV 2007 verschärft. Wichtig für ­Bauherren und Spengler ist, dass die Einhaltung der sogenannten Nachrüstungsverpflichtungen an die Gebäudehülle sowie der Heizungsanlage durch den Bezirksschornsteinfegermeister überprüft werden.

Bedingte Bauteilanforderungen bei Sanierungen

Auch die Grenzen für die sogenannten bedingten Bauteilanforderungen bei Sanierung, Erweiterung und Erneuerung werden verschärft. Immer wenn mehr als 10 % einer Außenbauteilfläche, also auch Dach oder Fassade, geändert oder erneuert wird, sind die Anforderungen an die wärmedämmenden Eigenschaften einzuhalten. Dabei liegt nun zukünftig die Gesamtfläche eines Bauteiles ohne Berücksichtigung der Orientierung zugrunde.

Auch für Erweiterungen und Ausbauten mit einer hinzukommenden Nutzfläche von mehr als 15 m2 sind bestimmte Anforderungen einzuhalten. Als Nachweis kann entweder das Bauteilverfahren oder das Referenzgebäudeverfahren eingebracht werden.

Wird nach dem Bauteilverfahren gerechnet, darf das geänderte Bauteil die in der EnEV festgelegten U-Werte nicht überschreiten. Diese wurden im Vergleich zur EnEV 2007 weiter verschärft. So gilt für die wärmedämmtechnische Erneuerung von Steildächern zukünftig ein U-Wert von 0,24 W/(m2K) (EnEV 2007: 0,30 W/(m2K)), bei Flachdächern ist ein U-Wert von 0,20 W/(m2K) einzuhalten (EnEV 2007: 0,25 W/(m2K)).

Alternativ kann der Nachweis auch mit dem Referenzgebäudeverfahren geführt werden. Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn geänderte, also sanierte Wohn- und Nichtwohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes um nicht mehr als 40 % überschreiten.

Nachrüstungsverpflichtungen

Auch für die Dämmung der obersten Geschossdecken ergeben sich Änderungen: so sind ungedämmte, nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschossdecken, die beheizte Räume abgrenzen so zu dämmen, dass der U-Wert der Geschossdecke 0,24 W/(m2K) nicht überschreitet. Neu ist, dass jetzt auch begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossecken beheizter Räume nach dem 31.12.2011 mit einem U-Wert von mindestens 0,24 W/(m2K) auszustatten sind. Diese Verpflichtung gilt auch als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüberliegende, bisher ungedämmte Dach gedämmt wird.

„Nicht begehbare, aber zugängliche“ oberste Geschossdecken sind Dachräume, die keine Ausbaureserve für Aufenthaltsräume sind. Eine oberste Geschossdecke ist „begehbar“, wenn der Dachraum hoch genug ist, damit ein „Durchschnittsmensch“ aufrecht stehen kann.

Außerbetriebnahme von elektrischen Nachtspeicherheizungen

Elektrische Speicherheizsysteme, sogenannte Nachtspeicherheizungen, sollen mit einem Alter von mindestens 30 Jahren langfristig und stufenweise unter Betrachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots außer Betrieb genommen werden.

Nachweise

Nach der neuen EnEV 2009 werden private Nachweise gefordert, um den Vollzug der Verordnung zu gewährleisten. Diese sind erforderlich, wenn Änderungen an Außenbauteilen (also auch am Dach) vorgenommen werden und die obersten Geschossdecken oder darüber befindliche Dächer gedämmt werden.

Mit der Unternehmererklärung erklärt der beauftragte Unternehmer schriftlich, dass die geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der EnEV entsprechen. Diese Unternehmererklärung ist dem Bauherrn oder Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten zu übergeben. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden werden zukünftig stichprobenweise diese Unternehmererklärungen prüfen, die auch für den Einbau neuer Wärmeerzeugungssysteme/Heizungsanlagen erforderlich werden. Bei nicht erfolgter wärmedämmtechnischer Ertüchtigung kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden.

Die Wirklichkeit sieht häufig ganz anders aus: Bauherren möchten zwar die notwendige Dachsanierung, aber keine Verbesserung der Wärmedämmung. Rechtlich gesehen muss der Spengler den Bauherrn darauf aufmerksam machen, dass bei Erneuerung von mehr als zehn Prozent der gesamten Bauteilfläche die aktuelle EnEV zu erfüllen ist. Damit bekommt seine Beratungsleistung eine neue Dimension. Die neue Unternehmererklärung überführt die Verantwortung zur wärmedämmtechnischen Ertüchtigung eines Bauteils in ein privatrechtliches Vertragsverfahren mit allen Konsequenzen. Wird eine Unternehmererklärung vorsätzlich oder leichtfertig entgegen den Vorschriften der EnEV nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausgestellt, dann handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die auch entsprechend geahndet werden kann.

Dokumentation der ausgeführten Arbeiten

Wird zukünftig mehr als zehn Prozent des Bauteils erneuert, muss dies auch die Anpassung an die gültige EnEV und deren Anforderungen umfassen. Genau das wird in der Unternehmererklärung dokumentiert, die vom Fachhandwerker zu unterschreiben ist. Diese Erklärung muss der Bauherr mindestens fünf Jahre aufbewahren und auf Verlangen vorlegen können. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Baubehörden stichprobenartig überprüfen sollen, ob die Anpassungen an die Anforderungen der neuen EnEV (2009) auch tatsächlich erfolgt sind. Bei Zuwiderhandlungen (also nicht ausgeführten Anpassungen an die gültige EnEV) werden Bußgelder bis 50000 Euro fällig. Grundlage für diese Erweiterung der Verantwortung ist eine kleine Änderung im Gesetz. Bisher war der Bauherr allein dafür verantwortlich, dass bei seinem Bauwerk auch die Anforderungen der EnEV erfüllt werden. Jetzt sind alle Baubeteiligten in der Pflicht: Planer, beratende Ingenieure und die ausführenden Unternehmer – also auch der Spengler.

Mögliche Ausnahmen

Was passiert, wenn die Anforderungen der EnEV gar nicht erfüllt werden können? Grundsätzlich gilt bei allen Anforderungen der EnEV immer das Wirtschaftlichkeitsgebot. Dies bedeutet, dass die Kosten der zusätzlichen Aufwendungen zur Erfüllung der EnEV, zum Beispiel für» den Dämmstoff oder die Herstellung der Luftdichtheit, in der üblichen Nutzungsdauer (beim Steildach 30 Jahre) über die Energiekosteneinsparung wieder erwirtschaftet werden müssen. Sieht also die EnEV beispielsweise eine Dämmstoffdicke von 200 mm vor und wäre eine Umsetzung nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand, zum Beispiel durch zusätzliche Brandschutzaufwendungen, möglich, kann man von den Anforderungen der EnEV befreit werden. Ein weiterer akzeptabler Grund für eine Befreiung von den EnEV-Anforderungen ist der Denkmalschutz; entsprechende Anträge müssen bei den zuständigen Baugenehmigungsbehörden gestellt werden.

In allen Fällen muss die Begründung für das Nichteinhalten der EnEV in der Unternehmererklärung dargelegt werden. In kritischen Fällen empfiehlt es sich, einen Gutachter oder Energieberater einzubeziehen.

Unternehmererklärung

Die Unternehmererklärung ist vom Bauherrn oder Eigentümer und dessen Rechtsnachfolger mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Mit einer Eigentümererklärung können auch Arbeiten in Eigenleistung durch den Eigentümer belegt werden. Wurden Arbeiten an Dach oder oberster Geschossdecke vor Inkrafttreten der EnEV 2009 durchgeführt, kann der Eigentümer auch über diese Arbeiten selbst eine Bescheinigung erstellen, wenn ein Unternehmer sie durchgeführt hat.

Klempnerfachbetriebe sind durch die Einführung einer verpflichtenden Unternehmererklärung gefordert. So steht im Mittelpunk die Beratungskompetenz, die auch zur Abgrenzung gegenüber Do-it-yourselfern und Schwarzarbeitern führen soll. So kann das gesetzliche Nachweisverfahren auch zur Absicherungschance für das Handwerk werden und darüber hinaus einen größeren Umsatz einer Modernisierungsmaßnahme sichern.

Energieausweise

Die neuen Regelungen zur Ausstellung von Energieausweisen sehen vor, dass bei einer energetischen Sanierung nur dann ein Energieausweis zu erstellen ist, wenn der Nachweis zur Einhaltung des Jahres-Primärenergiebedarfes geführt wird (Referenzgebäudeverfahren). Wird nach dem Bauteilverfahren vorgegangen, muss kein Energie-Ausweis erstellt werden, dafür aber eine Unternehmer- oder Eigentümererklärung.

Bedenken und Zweifel zur Unternehmererklärung

Der Staat übergibt die Verantwortung für die Einhaltung und Kontrolle der EnEV in ein privatrechtliches Vertragsverhältnis.Wurde in der EnEV 2007 nur der Bauherr verpflichtet, die geforderten Nachweise zu erbringen, sind mit § 26 der EnEV 2009 (Private Nachweise) nun auch Unternehmer dazu verpflichtet worden, mit einer Unternehmererklärung gegenüber dem Auftraggeber nachzuweisen, dass die von der EnEV geforderten und durchgeführten Maßnahmen erfüllt wurden. Diese Erklärung kann mit der Rechnung und formlos erfolgen.

Der Bauherr hat diese Unternehmererklärung fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen. Bei Nichteinhaltung der Verpflichtung entsteht für beide Parteien ein Rechtsproblem. Dem Bauherrn muss klar sein, dass er grundsätzlich für die ordnungsgemäße und vollständige Durchführung der Arbeiten im Sinne der EnEV verantwortlich ist. Der Nachweis gegenüber der Behörde kann dann nur über die Unternehmererklärung erfolgen. Kann diese Erklärung nicht vorgelegt werden, liegt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit des Bauherrn vor. Aber auch das beauftragte Fachunternehmen ist verpflichtet.

Die Unternehmererklärung zeigt an, dass der verpflichtete Eigentümer den Nachweis führen kann, dass er den Pflichten nachgekommen ist. Um zivilrechtliche Haftungsfolgen im Rahmen der Unternehmererklärung nach EnEV weitgehend auszuschließen, erhöht sich grundsätzlich Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Unternehmers (Bedenkenanmeldung, Hinweis als Fachunternehmer, Wer schreibt der bleibt…).

Verwaltungsrechtlich ist es aber möglich, dass der Unternehmer bei Nichtbeachtung seiner Pflichten wegen Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld belegt werden kann. Gegenüber seinem Kunden kann der Unternehmer zwar vertragsrechtliche Regelungen zum Ausschluss von Haftungsansprüchen treffen. Die verwaltungsrechtlichen Anforderungen der EnEV können aber nicht ausgeschlossen werden, denn diese entsprechen hoheitlicher Natur.

Konsequenterweise müssten also Aufträge, die vorsehen, dass die Anforderungen der EnEV nicht eingehalten werden sollen (weil vielleicht der Kunde die Dachsanierung mit einer Fläche von mehr als 10 % ohne den Einbau einer Wärmedämmung verlangt), abgelehnt werden.

Zwar kann dies im Werksvertrag so geregelt werden, aber nicht aus Gründen des Verwaltungsrechts.

Offene Fragen

Offen bleibt derzeit die Frage, wie sich die Sachlage verhält, wenn ein Auftrag in mehrere „Klein“-Aufträge mit Flächenanteilen von weniger als 10 % aufgeteilt wird. Hier wird die Beratungskompetenz des Verarbeiters besonders gefordert. Nicht nur fachtechnische Kenntnisse werden erwartet. Mit soliden Kenntnissen der rechtlichen Aspekte, aber auch der vielfältigen Fördermaßnahmen und Sonderkredite, zeigt sich die besondere Kompetenz des Unternehmers. Zum Schluss gehört nicht nur die Rechnung überstellt, auch die Unternehmer-Erklärung (vielleicht sogar als dekorativ gestaltetes Dokument und offiziell überreicht) kann als Ergebnis positiv genutzt werden.

Fazit

Die neuen Regelungen der EnEV stellen besondere Anforderungen an die Beratungskompetenz der Unternehmer. Im Mittelpunkt steht bei der Sanierung die Unternehmererklärung, die aber nicht nur eine Belastung des Unternehmers darstellt, sondern eine besondere Chance auf Steigerung seiner Kompetenz und seines Objektumsatzes.

Dipl.-Ing. Hanns-Christoph Zebe ist Fachautor und Geschäftsführer der Dr. Kiefhaber+Zebe Ingenieur Consult GmbH, Kaiserslautern. Er berät unter anderem­ Unternehmen der Baustoffindustrie sowie diverse ­Handwerksverbände

Dipl.-Ing. Hanns-Christoph Zebe

Weitere Informationen

Mit freundlicher Unterstützung­ der KME-Anwendungstechnik. Weitere Beiträge zu den fachtechnischen Konsequenzen für den Dach- und Fassadenbau folgen.


Jetzt weiterlesen und profitieren.

+ BM E-Paper-Ausgabe – jeden Monat neu
+ Kostenfreien Zugang zu unserem Online-Archiv
+ Themenhefte
+ Webinare und Veranstaltungen mit Rabatten
uvm.

Premium Mitgliedschaft

2 Monate kostenlos testen

Tags