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Arbeiten trotz Krankmeldung

Kein Mitarbeiter kann stets höchste Leistung erbringen. Unfall- und krankheitsbedingte Ausfälle gehören zum Berufsleben dazu. 2021 betrug die durchschnittliche Krankenrate 4,3 %, bei 220 Arbeitstagen fällt damit jeder Arbeitnehmer knapp zwei Wochen im Jahr aus, wobei in körperlich intensiven Berufen wie dem Klempnerhandwerk höhere Zahlen erreicht werden. Im Klempnerbetrieben mit ihrer mittelständischen Struktur können kranke Mitarbeiter einschätzen, was an zusätzlicher Arbeitsbelastung auf die verbleibenden Kollegen zukommt. Dann ist vielleicht die Versuchung groß, trotz Krankmeldung arbeiten zu gehen. Sicherlich mag dies im Einzelfall möglich sein, in der Regel kann ein kranker Mitarbeiter seine Arbeit aber nicht in der wie sonst erforderlichen und erwarteten Qualität ausführen. Außerdem können diverse Gefahren bestehen:

  • Durch verminderte Reaktionsfähigkeiten kann eine Gefahr für sich selbst und andere bestehen.
  • Infektionskrankheiten erhöhen die Gefahr einer Ansteckung von anderen Mitarbeitern.
  • Eine zu frühe Aufnahme der Tätigkeit kann eine bestehende Krankheit verschlimmern und die Genesung im Zweifelsfalle noch weiter in die Zukunft verschieben.
  • Vorgesetzte geraten so rasch in einen Interessenskonflikt. Jede Hand ist zwar willkommen, allerdings ist „Fürsorgepflicht“ kein leeres Wort, sondern eine Verpflichtung. Im Einzelfall gilt es, übereifrige Mitarbeiter vor sich selbst zu schützen.

    Formale Krankschreibung

    Der grundsätzliche Sachverhalt ist bekannt: Ist ein Arbeitnehmer krankgeschrieben, reicht dieser seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber ein und kommt nicht zu Arbeit - gibt es keine Bescheinigung, muss er arbeiten. Mit der Krankschreibung erklärt der behandelnde Arzt, dass der Arbeitnehmer in dem Moment der Ausstellung arbeitsunfähig ist. Mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird eine Prognose über den voraussichtlichen Verlauf und die Dauer der Krankheit abgegeben. Für die angegebene Dauer ist der Mitarbeiter von der Arbeit freigestellt.

    Dabei steht der Arbeitnehmer nicht in der Pflicht, seinen Arbeitgeber über die Ursachen im Detail zu informieren oder Gründe darzulegen, wie und warum sich die Symptome aus der Krankschreibung gebessert haben und eine Arbeitsaufnahme folglich wieder möglich sei. Der Arbeitgeber kann, falls der Arbeitnehmer seine Arbeit vorzeitig aufnehmen möchte, lediglich eine Einschätzung des Gesundheitszustandes vornehmen, um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen.

    Arbeit bei Krankschreibung?

    Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt eine Urkunde dar, in welcher der ausstellende Arzt eine Erkrankung feststellt und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist somit ein wichtiges Indiz, dass der Angestellte für die angegebene Dauer arbeitsunfähig ist. Im Umkehrschluss führt die Beurkundung jedoch nicht dazu, dass die Arbeitsfähigkeit nicht auch früher wiederhergestellt sein kann, sie ist kein Arbeitsverbot. Es liegt zunächst im Ermessen des Arbeitnehmers, bei vorzeitiger Genesung die Arbeitskraft während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wieder anzubieten. Hierzu bedarf es keiner ärztlichen Bescheinigung, die die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit aufhebt. Doch gibt es in diesem Falle wieder einige Dinge, die der Arbeitgeber im Zuge seiner Führsorgepflicht beachten sollte. Mehr zu diesem spannenden rechtlichen Thema erfahren Sie in unserem
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