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EnEV 2014

Am 1. Mai 2014 trat die EnEV 2014 in Kraft. Die novellierte Verordnung regelt unter anderem die Verschärfung der Höchstwerte für den Primärenergiebedarf im Neubau. Zahlreiche Vorschriften greifen jedoch erst nach einer bestimmten Frist. Beispielsweise werden die Anforderungen an Neubauten – sowohl bei Wohn- wie auch bei Nichtwohngebäuden – in einer Stufe ab dem 1. Januar 2016 um 25 % des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs verschärft. Ab dann ist der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf aus dem berechneten Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes durch Multiplikation mit 0,75 zu ermitteln. Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust wird bei Wohngebäuden ab dem 1. Januar 2016 durch zwei Werte begrenzt: primär durch den Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der Referenzausführung des Referenzgebäudes – den so genannten Ankerwert – und zusätzlich durch die bisherigen Höchstwerte in Anlage 1, Tabelle 2. Die neue Ankerwert-Regelung ist Energieberatern schon aus den Anforderungen der KfW-Effizienzhäuser bekannt und wird für die meisten Gebäude eine Verschärfung bedeuten. Bei Nichtwohngebäuden werden die zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten ab 1. Januar 2016 um 20 % verschärft.

Primärenergiefaktor für Strom stark reduziert

Der Primärenergiefaktor für Strom wird mit der neuen EnEV deutlich nach unten geschraubt. Die EnEV verweist bei den Primärenergiefaktoren eigentlich auf die Fassung 2011 der DIN V 18599. Darin wird für den nicht erneuerbaren Anteil beim allgemeinen Strommix ein Wert von 2,4 angegeben, also bereits 8 % weniger als im Vergleich zum Wert von 2,6 in der bislang geltenden EnEV. Der neue Wert 1,8, der ab 2016 gilt, entspricht demnach einer Reduzierung um 30 %. Dadurch schneiden strombasierte Wärmeerzeuger wie z. B. Wärmepumpen in der rechnerischen Bewertung deutlich besser ab.

Wenige Neuregelungen bei Altbauten

Bei der Sanierung bestehender Gebäude ist derzeit keine Verschärfung vorgesehen, denn die Anforderungen bei der Modernisierung der Außenbauteile sind bereits sehr anspruchsvoll. Das zu erwartende Energieeinsparpotenzial wäre folglich bei zusätzlicher Verschärfung im Vergleich zur EnEV 2009 nur gering. Dennoch sind einige geänderte EnEV-Anforderungen zu beachten. Zum Beispiel müssen Heizkessel, die nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren erneuert werden. Erfasst werden nur so genannte Konstanttemperaturheizkessel. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel.

Dämmung optimieren

Oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen, müssen nach dem 31. Dezember 2015 so gedämmt sein, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 W/(m2K) nicht überschreitet. Ersatzweise kann auch das Dach entsprechend gedämmt werden.

Bei An- und Ausbauten über 50 m2 gelten künftig die Neubauanforderungen nur beim Einbau eines neuen Wärmeerzeugers. Wird der Anbau an eine bestehende Heizungsanlage angeschlossen, ist das Bauteilverfahren zu verwenden und der sommerliche Wärmeschutz nachzuweisen.

Änderungen in den Berechnungsverfahren

Die EnEV gestattet weiterhin den Einsatz der alten Normen DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 parallel zur DIN V 18599. Für letztere muss künftig die Fassung 2011-12 eingesetzt werden (s. Dossier zur DIN V 18599 auf https://www.geb-info.de/). Beim sommerlichen Wärmeschutz wird in der EnEV 2014 die neue Fassung DIN 4108-2: 2013-02 in Bezug genommen. Somit sind alternativ das Verfahren mit Sonneneintragskennwerten und die Simulation von Übertemperatur-Gradstunden gestattet.

Änderungen bei den Energieausweisen

Der Bandtacho im Energieausweis für Wohngebäude wird um Endenergieeffizienzklassen von A+ (unter 30 kWh/(m2a)) bis H (über 250 kWh/(m2a)) ergänzt. Dabei soll Klasse A dem ab dem Jahr 2016 geltenden Neubaustandard entsprechen. In der Beschlussempfehlung des Bundesrates wurde die Einführung von Energieeffizienzklassen damit begründet, dass sie auch Laien ermöglichen, unmittelbar die energetische Qualität eines Gebäudes beurteilen zu können. Die Energieeffizienzklasse muss künftig in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung angegeben werden. Die Regelung betrifft allerdings nur neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten der neuen EnEV ausgestellt wurden. Liegt ein nach vorherigem Recht gültiger Energieausweis vor, besteht keine Pflicht zur Angabe einer Klasse in der Immobilienanzeige.

Auswirkungen auf die KfW-Programme

Das energetische Niveau von KfW-Effizienzhäusern leitet sich weiter aus der unveränderten Referenzgebäudeausführung der EnEV ab. Deshalb können die KfW-Effizienzhaus-Standards bis zum Inkrafttreten der erhöhten Neubauanforderungen zum 1. Januar 2016 auch in Zukunft mit den gleichen baulichen Mitteln erreicht werden wie bisher. Die EnEV 2014 wird deshalb auf die Programmanforderungen 2014 und 2015 zunächst keine Auswirkungen haben.

Nächste EnEV für 2016 geplant

Die Marschrichtung für die weitere Entwicklung und der Zeitplan für die nächste Novellierung sind bereits vorgegeben. Das BMVBS hat dazu erklärt: „Ab dem Jahr 2021 müssen nach europäischen Vorgaben alle Neubauten im Niedrigstenergiegebäudestandard errichtet werden.

EnEV 2014

Der komplette Beitrag zur neuen EnEV 2014 erschien im Gebäude-Energieberater, dem Fachmagazin für Energieberater. Der Artikel ist außerdem unter https://www.baumetall.de/baumetall-live/extras abrufbar. Der Gebäude-Energieberater ist die erste Infoplattform speziell für Energieberater, bestehend aus Fachzeitschrift, E-Mail-Newsletter und Internetportal. Energieberater, Architekten, Ingenieure und Handwerker diverser Gewerke nutzen die aktuellen Infos über gesetzliche Vorschriften wie die EnEV und den Energieausweis, Erfahrungsberichte von Energieberatern und Fachbeiträge über Anlagentechnik, Gebäudebewertung und Wärmeschutz. Das Angebot wird seit diesem Jahr durch eine kostenlose News-App, ein Online-Forum und Themendossiers ergänzt.

BAUMETALL dankt Gebäude-Energieberater-Chefredakteurin Britta Großmann für die fachliche Unterstützung.

https://www.geb-info.de/

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