Die Neuregelungen machen teilweise dem Handwerker das Leben einfacher, etwa im Zusammenhang mit der Mehrvergütung bei Leistungsänderungen, der „fiktiven Abnahme“ oder der kaufrechtlichen Mängelhaftung. So haftet künftig der Lieferant verschuldensunabhängig für etwaige Aus- und Wiedereinbaukosten gegenüber dem Handwerker als Käufer. Liegen tatsächliche Gewährleistungsansprüche hinsichtlich verbauten Materials vor, hat der Verkäufer dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen.
Vergütungsanspruch bei Leistungsänderung
Dem Besteller wird das Recht eingeräumt, Leistungsänderungen anzuordnen; dem Auftragnehmer steht daraufhin eine Vergütungsanpassung zu, die auf den tatsächlich erforderlichen Kosten mit Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn basieren soll. Die Mehrvergütung kann der Unternehmer bei seinen Abschlagszahlungen mitberücksichtigen.
Darüber hinaus können beide Vertragsparteien den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wobei auch eine Teilkündigung möglich ist. Wenn das Werk im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist, hat der Auftragnehmer einen Rechtsanspruch auf die Abnahme, und der Auftraggeber ist dazu verpflichtet. Will der Auftraggeber die Abnahme verweigern, muss er aktiv werden und innerhalb einer festgesetzten Frist eine mangelbedingte Verweigerungserklärung abgeben.
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