Das Gesetz regelt baurechtliche Änderungen im BGB. Es bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrates. Schon drei Monate nach Verkündung durch den Bundesrat, wird es in Kraft treten. Grund genug für Klempnerfachbetriebe sich umgehend damit auseinanderzusetzen. Denn auch auf das Tagesgeschäft hat die Novellierung der Gesetzestexte unmittelbare Auswirkungen.
So gilt es folgende Änderungen, die der Gesetzgeber im Werkvertragsrecht des BGB beschlossen hat, schon bald zu berücksichtigen. VOB/B bei Verträgen mit Verbrauchern auf den Prüfstand Bislang war die VOB/B als Klauselwerk für die Verwendung in Bauverträgen privilegiert. Das bedeutete, dass einzelne Klauseln der VOB/B keiner Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Einschränkungen (§§ 307 ff BGB) unterlagen, wenn die Vertragsparteien die Einbeziehung der VOB/B in den Werkvertrag als Ganzes vereinbart hatten. Das war zwar immer wieder mit Schwierigkeiten verbunden, weil gegenüber Verbrauchern ein VOB/B-Werkvertrag nur dann zustande kam, wenn das Klauselwerk der VOB/B in vollständiger Form übergeben wurde, aber immerhin galt dann – bei wirksamer Vereinbarung – auch gegenüber Verbrauchern die VOB/B als Ganzes.
Für Verträge mit Verbrauchern ändert sich das nun mit der Einführung des Forderungssicherungsgesetzes
Die VOB/B unterliegt nun in Verbraucherverträgen ebenso, wie sonstige Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), einer Inhaltskontrolle nach dem AGBRecht des BGB. Das bedeutet für die Unternehmer, dass für Verbraucherverträge bestimmte Regelungen aus der VOB/B nicht mehr greifen. Eine unwirksame Klausel für Verbraucherverträge ist zukünftig der § 13 Nr. 4 VOB/B. In dieser Regelung wird bekanntlich die gesetzliche Leitfrist für die Verjährung von Mängelansprüchen von fünf Jahren auf vier Jahre reduziert. Was für das Handwerk dann darüber hinaus einen wichtigen Stellenwert bekam, war der Umstand, dass für wartungsbedürftige Anlagen bei Nichtabschluss eines Wartungsvertrages die Gewährleistungsfrist für die von der Wartung betroffenen Teile sogar auf zwei Jahre verkürzt wurde. Zukünftig wird es solche Gewährleistungsverkürzungen in Verbraucherverträgen
nicht mehr geben.
Nach Inkrafttreten des Forderungssicherungsgesetzes werden sich Verbraucher darauf berufen können, dass ihnen bei einem „großen“ Werkvertrag, selbst wenn VOB/B-Klauseln in den Vertrag einbezogen sind, die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren zusteht. Damit wird nun gesetzlich nachvollzogen, was in der Baupraxis bereits lange üblich war: Trotz Abschluss eines VOB/B-Werkvertrages, wurde die Verjährungsfrist für Gewährleistungsmängel auf fünf Jahre hoch gesetzt. Individualvertraglich können die Bauvertragsparteien jedoch davon abweichende Regelungen treffen. Die Kriterien für den Abschluss von Individualvereinbarungen sind allerdings sehr hoch. Es muss für beide Parteien die Möglichkeit einer „echten“ Verhandlung geben. Die Vorgabe von Bedingungen oder das Stellen von Klauseln erfüllen die Voraussetzungen für eine Individualvereinbarung nicht.
Das neue Forderungssicherungsgesetz schreibt allerdings für Verträge zwischen Geschäftspartnern oder Verträge mit der öffentlichen Hand die Privilegierung der VOB/B gesetzlich fest. In diesen Fällen gilt die VOB/B als privilegiert, wenn sie in das Vertragsverhältnis einbezogen wurde. Eine Inhaltskontrolle der einzelnen Klauseln findet dann im Gegensatz zu den Verbraucherverträgen nicht statt. Im Geschäftsverkehr wird es ferner möglich sein, einzelne Regelungen der VOB/B vertraglich abzubedingen.
Besserstellung des Auftragnehmers durch Abschlagszahlungen
Aus den VOB/B-Regelungen (§ 16 Nr. 1, Abs.1 VOB/B) ist bereits bekannt, dass der Auftragnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertraglich vereinbarten Leistung in möglichst kurzen Zeitabständen beanspruchen kann. Eine adäquate Regelung fehlt im BGB. Nach der BGB-Regelung hatte der Auftragnehmer bislang nur einen Anspruch auf Abschlagszahlungen für die Vorausleistung von Material und wenn Teile seiner Werkleistung in sich abgeschlossen hergestellt waren. Das bedeutete beispielsweise, dass der SHK-Auftraggeber im Rahmen eines BGB-Werkvertrages nach Fertigstellung der Rohinstallation oder ein Tischler nach dem Einbau von Türzargen noch keinen Abschlag beanspruchen konnte, da es sich bei diesen Leistungen nicht um abgeschlossene und nutzungsfähige Teilleistungen handelt. Nach der beschlossenen Neuregelung wird der Anspruch des Auftragnehmers auf Abschlagszahlungen, wie er sich aus § 632 a Abs. 1 BGB ergibt, nun erleichtert und der bewährten
VOB-Regelung angenähert
Der Auftragnehmer kann Abschläge in der Höhe verlangen, in der der Auftraggeber einen Wertzuwachs erlangt hat. Der Auftraggeber kann – sofern er Verbraucher ist – allerdings im Gegenzug eine fünfprozentige Sicherheit des Abschlagszahlbetrages verlangen und zwar zum Zeitpunkt der Stellung der Abschlagsrechnung. Unwesentliche Mängel dürfen einer Abschlagsforderung nicht entgegengestellt werden. Bei wesentlichen Mängeln entfällt nach der neuen BGB-Regelung – im Unterschied zum VOB/B-Werkvertrag – das Recht auf Abschlagszahlung. Das durchaus regelmäßig auftretende Problem des Streits darüber, ob ein Mangel als wesentlich oder unwesentlich einzuschätzen ist, kann mit der Neuregelung zum Abschlagsrecht des Unternehmers nicht gelöst werden. Im Zweifelsfall wird man also – nach wie vor – möglicherweise Jahre darüber streiten können, welchen Grad ein Mangel hatte und ob sich hier eine Verweigerung der Abschlagszahlung anschließen durfte. Praxisgerecht erscheint das nicht, u.a. deshalb, weil nach Stellung einer Schlussrechnung nicht mehr aus einer Abschlagsrechnung vorgegangen werden kann.
Insgesamt ist die Regelung aber begrüßenswert. Nun können Auftragnehmer bei Vorliegen von BGB-Werkverträgen nicht erst nach nutzungsfähigen Teilfertigstellungen Abschläge verlangen, sondern dann wenn Leistungen erbracht wurden, die für den Auftraggeber einen Wert am Grundstück bzw. am Gebäude realisieren. Abschlagsforderungen erhalten damit im BGB eine qualitativ neue Grundlage. Präzisierung der Fälligkeit der Vergütung Streit entstand in der Vergangenheit oft auch dann, wenn der Generalauftragnehmer seinerseits vom Bauherren für Subunternehmerleis