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DAs Fliegende Auge

Gewerblicher Einsatz von Flugdrohnen

Spätestens seit dem Drohnendebakel Euro Hawk sind die unbemannten Flugobjekte in aller Munde. Allerdings werden die Flugdrohnen nicht nur zu militärischen, sondern zunehmend auch zu gewerblichen Zwecken eingesetzt. Nach einem Artikel der Stuttgarter Zeitung hat das Regierungspräsidium Karlsruhe allein im Mai dieses Jahres 50 Anträge zur Erteilung einer Aufstiegserlaubnis bearbeitet. Auch die Regierungspräsidien Stuttgart und Freiburg erklärten einen starken Antragsanstieg. Bei der Mehrzahl der Anträge handele es sich dabei um Luftbild- und Luftfilmaufnahmen für Firmen und kleinere Gewerbebetriebe.

Einsatz von Drohnen zur ­Dokumentation oder Überprüfung von Metallbedachungen

Der gewerbliche Einsatz von Drohnen wird auch für Klempnerfachbetriebe immer reizvoller, weil deren Arbeitsplätze extremen Witterungsverhältnissen ausgesetzt sind, sodass ein großes Interesse an deren stetiger Überprüfung oder Dokumentation besteht. Der Einsatz von Drohnen kann die Kosten dieser Überprüfung extrem minimieren, da innerhalb weniger Stunden auch großflächige oder schwer erreichbare Dachflächen überflogen werden können.

Was muss ich rechtlich beachten?

Aber: Was ist beim Einsatz von Flugdrohnen rechtlich zu beachten? Diese Frage stellt sich unabhängig davon, ob die Drohnen durch beauftragte Unternehmen, durch die Installateure oder durch die Anlagenbetreiber selbst eingesetzt werden und ob die Drohnen gekauft oder geliehen sind. Es ist zu unterscheiden, ob die Drohne gewerblich oder zu Zwecken des Sports bzw. der Freizeitgestaltung eingesetzt wird. Drohnen, die zu gewerblichen Zwecken eingesetzt werden, gelten als unbemannte Luftfahrtsysteme und fallen unter das Luftfahrtgesetz. Die Benutzung des Luftraumes durch unbemannte Luftfahrtsysteme wurde erst in den letzten Jahren gesetzlich geregelt. Der Gesetzgeber wollte damit auf den technischen Fortschritt im Bereich der Drohnen reagieren.

Wann ist der Einsatz der Drohnen verboten?

Verboten ist der gewerbliche Einsatz der Drohnen, wenn

  • er außerhalb der Sichtweite des ­Steuerers erfolgt oder
  • die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 kg beträgt.

Bei großen oder schwer erreichbaren Solaranlagen kann die Drohne schnell außerhalb der Sichtweite geraten, wenn sie vom Boden aus gesteuert wird. Schon vor dem Einsatz sollte man sich also darüber ­Gedanken machen, von welchem Standpunkt aus die Drohne eingesetzt

werden soll. Das Durchschnittsgewicht einer Mini-Drohne dürfte weit unter 25kg liegen, sodass der Betrieb, sofern auch die Sichtweite gewährleistet wird, nicht grundsätzlich verboten ist.

Benötige ich eine Erlaubnis für nicht verbotene Drohnen?

Auch in den Fällen, in denen der gewerbliche Einsatz der Drohnen nicht verboten ist, bedarf es einer Aufstiegserlaubnis durch die örtlich zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem der Einsatz durchgeführt werden soll (in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien) und zwar unabhängig vom Gewicht der einzusetzenden Drohne. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigte Nutzung nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung führen kann und insbesondere die Datenschutz-Vorschriften eingehalten werden. Die zuständige Behörde bestimmt dabei selbst, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraumes, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen. Auch kann sie die Erteilung der Erlaubnis vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückeigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig machen.

Erteilung einer allgemeinen Aufstiegserlaubnis

Für den Aufstieg von Drohnen ohne Verbrennungsmotor bis 5 kg Gesamtmasse kann die Behörde eine allgemeine ­Erlaubnis erteilen, wenn das Gerät nicht über Menschenansammlungen, Un­glücks­orten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Polizei oder anderen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, über Justizvollzugsanstalten und militärischen Anlagen, Industrieanlagen und Kraftwerken betrieben wird. In diesen Fällen entscheidet die Behörde selbst, ob sie einen Nachweis der Fähigkeiten des Steuerers verlangt.

Längstens soll die Allgemeinerlaubnis für zwei Jahre ausgestellt werden, wobei sie nur für den Zuständigkeitsbereich der Behörde, die die Erlaubnis erteilt hat, gilt. Die Behörden der meisten Länder erkennen aber Allgemeinerlaubnisse auch für deren Zuständigkeitsgebiete an (ausgenommen Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz).

Wichtig:

Die Erlaubnis für Drohnen

  • mit Verbrennungsmotor oder
  • über 5 kg Gesamtmasse oder
  • mit beabsichtigtem Aufstieg über Menschenansammlungen, dicht besiedelten Gebieten, Katastrophengebieten, Justizvollzugsanstalten, Industrieanlagen, Kraftwerken, militärischen Anlagen etc.

wird nur für den Einzelfall erteilt. Es wird also im Einzelfall geprüft, ob die „Gefahr für die Sicherheit und Ordnung“ besteht und ob die „Vorschriften des Datenschutzes“ eingehalten werden. Die Vorschriften des Datenschutzes sind dann verletzt, wenn mithilfe der Drohne in den räumlich gegenständlichen Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter eingedrungen wird (Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht). Dies ist z.B. der Fall, wenn durch den Einsatz einer Kamera Personen gefilmt werden, die hiermit nicht einverstanden sind.

Überblick behalten

Eine Drohne kann zu gewerblichen Zwecken betrieben werden, wenn sie weniger als 25 kg wiegt und der Steuerer sie immer im Blick behält. Der Steuerer braucht aber unabhängig vom Gewicht der Drohne immer eine Aufstiegserlaubnis der zuständigen Behörde. Welche Voraussetzungen im Einzelnen für die Erteilung der Erlaubnis vorliegen müssen, hängt von der zuständigen Behörde ab. Neben den Daten zur Person des Steuerers, der Drohne, die eingesetzt werden soll, und des Einsatzortes kann die Behörde beispielsweise auch verlangen, dass die Zustimmung des Grundstückseigentümers eingeholt wird oder der Steuerer die Fähigkeiten zum Betrieb der Drohne nachweist. In jedem Fall ist eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abzuschließen.

Fazit

Die dargestellte rechtliche Lage zeigt, dass der gewerbliche Einsatz von Drohnen sehr strenge rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen hat. Der aufgezeigte kosten- und zeitsparende Einsatz von Flugdrohnen wird hierdurch also relativiert, da die Erteilung der Erlaubnis eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und je nachdem, welche Anforderungen die Behörde stellt, auch Kosten verursacht werden. In Deutschland hat sich deshalb eine eigene Drohnen-Lobby entwickelt, die auf weitergehende Gesetzesänderungen besteht, um künftig den gewerblichen Einsatz von Drohnen zu erleichtern. Ob und wie eine solche Gesetzesänderung erfolgen wird, bleibt abzuwarten.

AUTORin: Rosa Auricchio-Ammann

Autorin

Rosa Auricchio-Ammann

ist Rechtsanwältin in der wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei Schaudt Rechtsanwälte in Stuttgart.

http://www.schaudt.eu