Im Juni hat der Bundestag den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur Sicherung der Sozialkassenverfahren einstimmig angenommen. Das Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz, kurz SokaSiG, soll einen effektiven Rechtsschutz für die Sozialkassen sicherstellen. Nachdem das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren am Bau (SokaSiG I) bereits im Mai in Kraft getreten war, sind nun mit SokaSiG II die tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren auch außerhalb des Baugewerbes gesichert, d. h. für Dachdecker, Maler, Steinmetze, Gerüstbauer und andere Gewerke.
Der ZVDH begrüßt die Maßnahme, denn so habe der Verband viele Instrumente an der Hand, um Dachdecker zu unterstützen, z. B. mit der Gewährung eines Ausfallgeldes bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der Förderung der Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk. Die Sozialkassen beruhen auf allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen und waren von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im September letzten Jahres betroffen, die die Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) der Soka-Tarifverträge für das Baugewerbe von 2007 bis 2014 aus formalen Gründen für ungültig erklärte. Dadurch war die Altersversorgung Hunderttausender Arbeitnehmer gefährdet.