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Von laufenden Verfahren profitieren

Das einzig Beständige in Steuersachen ist der Wandel. Diesen Umstand können sich Steuerzahler bei der Prüfung ihrer Steuerbescheide zunutze machen. Viele schnell eingeführte Reformgesetze sind umstritten und ziehen Klagennach sich. Unternehmen und Privatleutesollten deshalb ihre Steuerbescheide 2007 besonders aufmerksam prüfen und im Zweifelsfall Einspruch einlegen. Nur wer seine Ansprüche geltend macht, kann davon zählbar profitieren.Einspruchsgründe: Zur Zeit laufen eine Vielzahl von Musterklagen vor dem Bundesfinanzhof (BFH), dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Steuerzahler sollten prüfen, ob ein relevantes Verfahren anhängig ist - und ihren Steuerbescheid gegebenenfalls vorsorglich anfechten. So bleibt der Bescheid in diesem Punkt offen und steuerzahlerfreundliche Urteile finden später noch Anwendung. „Ansonsten bleiben falsche Steuerbescheide rechtskräftig“, warnt DHPG-Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Klaus Altendorf. „Der Fiskus nimmt im Regelfall von sich aus nachträglich keine Korrekturen zugunsten des Steuerzahlers vor“. Nach Zugang des Steuerbescheides bleibt für einen Einspruch nur ein MonatZeit. Die Begründung kann später erfol- gen, sollte aber vorab mit Steuerexperten abgestimmt werden. Vorsicht: Der Einspruch hat keine aufschieben-de Wirkung auf den Steuerbescheid. Wer hohe Nachzahlungen vermeiden will, sollte zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.Nicht wenige steuerrechtliche Entscheidungen werden per richterlicher Instanzwieder korrigiert. Die DHPG-Berater empfehlen, den Steuerbescheid 2007 kritisch zu hinterfragen und gegebenen-falls unter Hinweis auf laufende Verfahren Einspruch einzulegen. So wirkensich steuerzahlerfreundliche Urteile auch im Nachhinein vorteilhaft aus.

1. Arbeitszimmer: Der Fiskus erkennt seit 2007 ein Arbeitszimmer nur unter strengen Bedingungen an. Der BFH hat zu entscheiden, welche räumliche Nähe ein Arbeitszimmer zur Privatwohnung haben darf (BFH, Az. VIII R 52/07).

2. Entfernungspauschale: Nach der seit 1. Januar 2007 geltenden Neuregelung können die anfallenden Wegekosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erst ab dem 21sten Kilometer steuerlich geltend gemacht werden. Ein aktuelles BFH-Urteil widerspricht: Die Wegstrecke zählt zur Arbeitssphäre und anfallende Kosten sollen als Werbungskosten voll absetzbar sein (BFH, Az. VI R 27/07). Eine abschließende Entscheidung trifft das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Az. 1 BvL 1/07 und BvL 2/07). Nach eineraktuellen Auskunft des BMF sollen entsprechende Einkommensteuerbescheide vorläufig ergehen, so dass in diesen Fällen ein Einspruch entbehrlich wäre.

3. Familienverträge: Die Anerkennung von Darlehensverträgen mit dem Ehepartner oder den eigenen Kindern ist grundsätzlich strittig. Die obersten Finanzrichter des BFH haben zu entscheiden, ob das Abweichen von marktüblichen Vereinbarungen den Schuldzinsabzug zwangsläufig ausschließt (BFH, Az. III R 99/06). Das gilt für fehlende Vertragsbestimmungen wie Laufzeit des Kredites oder Art und Zeitpunkt der Tilgung.

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