Normenspezialist Bernd Ishorst (IZEG, Rheinbach) informierte im Rahmen der SHK-Expertenrunde vor sachverständigen Klempnern und Spenglern in Neu-Ulm (siehe BAUMETALL-Ausgabe 2/2018) über die neue DIN 1986-100 in Verbindung mit Dach-, Balkon- und Loggien-Entwässerung. Dabei gab er Tipps zur Erkennung und Bewertung von Mängeln an der Regenentwässerungsanlage im Arbeitsbereich des Spenglers. Besonderes Augenmerk lenkte der Fachmann auf die Zusammenhänge zwischen Notüberlauf und Regelabläufen. Welche Möglichkeiten es gibt, um Regenwasser von Balkonen oder Loggien in Hauptabflussleitungen einzuleiten, beschreibt Ishorst wie folgt:
Im Dezember 2016 erschien die aktualisierte Fassung der Norm DIN 1986-100 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Bestimmungen in Verbindung mit DIN EN 752 und DIN EN 12056“. In der neuen Norm wurde das generelle Verbot für den Anschluss von Abläufen zur Entwässerung von Balkonen und Loggien an Regenwasserfallleitungen von Dachentwässerungen aufgehoben und der Anschluss unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. Nach Abschnitt 5.10 der DIN 1986-100 sollten Balkone und Loggien einen Ablauf oder eine vorgehängte Rinne erhalten. Haben Balkone und Loggien eine geschlossene Brüstung, so muss zusätzlich zum Ablauf ein Notablauf oder ein Notüberlauf von mindestens 40 mm lichter Weite in der Brüstung vorhanden sein.
Richtig anschließen
An Regenwasserfallleitungen von Dachentwässerungen dürfen zur Vermeidung von Überflutungen auf den darunterliegenden Etagen keine Abläufe von Balkonen oder Loggien mit geschlossener Brüstung angeschlossen werden, auch dann nicht, wenn Notentwässerungen in der Brüstung vorhanden sind. Dieses gilt auch für Terrassenabläufe. Die Forderung nach einem Notablauf oder Notüberlauf von mindestens 40 mm lichter Weite zusätzlich zum Balkonablauf bei geschlossenen Brüstungen dient der Sicherheit gegen Überflutung von Gebäuden, selbst im Falle einer Verstopfung des Balkonablaufes, zum Beispiel durch Laub oder andere Stoffe. Bei größeren nicht überdachten Balkonen (ab ca. 10 m2 Grundfläche) muss in jedem Fall überprüft werden, ob eine lichte Weite von 40 mm ausreichend ist. Nicht überdachte Balkone sind wie Dachflächen zu behandeln. Hierbei muss sichergestellt werden, dass gemäß Abschnitt 14.2.6 der DIN 1986-100 das Entwässerungs- und Notentwässerungssystem gemeinsam mindestens das am Gebäudestandort über fünf Minuten zu erwartende Jahrhundertregenereignis r(5,100) entwässern können. Die entsprechenden Berechnungsmethoden sind in der DIN 1986-100 enthalten. Weiter heißt es im Abschnitt 5.10 der DIN 1986-100: „Nur wenn Balkone und Loggien keine geschlossene Brüstung haben, kann auf getrennte Fallleitungen für die Dach- und Balkonentwässerung verzichtet werden. Hierbei müssen mindestens 50 % der Brüstung als freier Ablauf zur Verfügung stehen, damit das Wasser im Überflutungsfall ungehindert abfließen kann. Offene Brüstungen sind zum Beispiel auch Begrenzungen durch Geländer mit Glasfassaden o. Ä., unter denen das Wasser im Überflutungsfall über die Balkonfußbodenfläche nach außen ungehindert abfließen kann. Abläufe von Balkonen und Loggien im Erdgeschoss sollten aus Sicherheitsgründen getrennt an die Regenwassergrundleitung angeschlossen werden.
Wenn Dritte nicht beeinträchtigt werden, darf das Niederschlagswasser auch direkt über Wasserspeier oder Tropfleisten auf das Grundstück abgeleitet werden.“ Die alte Regelung mit dem generellen Verbot, Abläufe zur Entwässerung von Balkonen und Loggien an Regenwasserfallleitungen von Dachentwässerungen anzuschließen, war zu restriktiv und führte zu einer Vielzahl von Einsprüchen. Mit der neuen Regelung wird sowohl der Kostenminimierung im Bauwesen als auch dem Überflutungsschutz von Gebäuden Rechnung getragen.
Vorschriftsmäßig bemessen
Die Bemessung vorgehängter Rinnen einschließlich der Rinnenstutzen kann nach Abschnitt 14.4 der DIN 1986-100 erfolgen – Regenwasserfallleitungen können gemäß Abschnitt 14.2.7.2 der DIN 1986-100 bis zu einem Füllungsgrad von f = 0,33 bemessen werden. Da eine Reduzierung in Fließrichtung unzulässig ist, darf hierbei die Fallleitung keine geringere Nennweite aufweisen als die Anschlussnennweite des zugehörigen Rinnenstutzens bzw. Rinnenablaufs.