Die Anzeichen für eine konjunkturelle Erholung mehren sich. Nützlich ist, sich rechtzeitig über die Bedingungen zum Investitionsabzugsbetrag zu informieren.
Wider Erwarten könnten bis zum Jahresende doch einige Unternehmen Gewinne erwirtschaften. Für kleine und mittlere Unternehmen ist der neu geregelte Investitionsabzugsbetrag eine interessante Option. Hierdurch wird die Steuerbelastung deutlich reduziert und entscheidende Liquiditätsreserven werden geschaffen. Noch übersehen viele Unternehmen diese attraktive Steueroption, stellt der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) fest.
Durch den Abzugsbetrag lassen sich geplante Anschaffungen vorab gewinnmindernd buchen. Wer bereits in 2009 Anschaffungen für die kommenden drei Jahre in bewegliche Wirtschaftsgüter wie Maschinen oder IT-Geräte plant, kann schon jetzt bis zu 40 % der prognostizierten Anschaffungskosten von der Steuer abziehen. Der Clou: Die Anschaffung spart sofort Geld, obwohl sie erst in Zukunft erfolgt. Auch wenn gebrauchte Wirtschaftsgüter angeschafft werden sollen, ist die vorgezogene Gewinnminderung möglich. Allerdings darf grundsätzlich die Summe der im Wirtschaftsjahr des Abzugs und den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren abgezogenen Investitionsabzugsbeträge je Betrieb 200.000 Euro nicht übersteigen.
Der Abzugsbetrag lohnt sich auch dann, wenn Investitionsvorhaben noch eine Detailprüfung erfordern. "Wird nicht investiert, drohen keine negativen Folgen für das Unternehmen", erläutert Steuerberater Raik Uhlmann, Experte des BVBC. Die Firma muss die eingesparten Beträge zwar nachversteuern und gegebenenfalls Nachzahlungszinsen zahlen. Aber: "Selbst dann ist die Inanspruchnahme des Abzugsbetrages noch ein günstiger Kredit vom Finanzamt", betont BVBC-Spezialist Uhlmann.
Selbstständige müssen allerdings auf einige Dinge achten, um den Investitionsabzugsbetrag nutzen zu können. Ermitteln sie ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung, erhalten sie die Vergünstigung nur, wenn das Plus ohne Investitionsabzugsbetrag nicht höher ausfällt als 200.000 Euro. Bei Betrieben, die ihren Gewinn mittels einer Bilanz ermitteln, darf das Betriebsvermögen höchstens 335.000 Euro betragen.
Wichtig ist, dass das Wirtschaftsgut bis zum Ende des Jahres nach der Anschaffung zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wird. Stellt sich etwa heraus, dass ein Auto hauptsächlich privat gefahren wird, erhöht das Finanzamt rückwirkend Gewinn und Steuern. Allerdings sind die Chefs von Kapitalgesellschaften, beispielsweise einer GmbH, außer Gefahr: Ihr Firmenwagen gilt immer zu 100 % als betrieblich.
Finanzierungshilfe durch den Fiskus
Um den Investitionsabzugsbetrag nutzen zu können, müssen Unternehmer sich an einige Regeln halten. Dann können sie die Möglichkeiten voll ausschöpfen und Investitionen mit Unterstützung des Fiskus vorfinanzieren.
1. Absicht darstellen: Der Unternehmer muss seine Investitionsabsicht dem Finanzamt plausibel darlegen. Das bewegliche Wirtschaftsgut ist der Funktion nach zu benennen und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten sind anzugeben. Bei mehreren Anschaffungen muss jede einzelne in einer Übersicht dokumentiert werden.
2. Höchstgrenzen einhalten: Im Jahr der Anschaffung des Gegenstands muss der Investitionsabzugsbetrag Gewinn erhöhend aufgelöst werden. Die Anschaffungskosten sind beim Kauf aber wiederum bis zur Höchstgrenze von 40 % - maximal in Höhe des Investitionsabzugsbetrags - absetzbar. Danach wird das Wirtschaftsgut nach der normalen Restnutzungsdauer abgeschrieben. Bemessungsgrundlage sind die insoweit gekürzten Anschaffungskosten.
3. Sonderabschreibung prüfen: Alternativ zum Investitionsabzugsbetrag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch eine Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden. Die zusätzliche Abschreibungsrate beträgt 20 %. Dieser Abschlag wird neben der regulären Abschreibung gewährt. Er kann im Jahr der Anschaffung oder in den folgenden vier Jahren geltend gemacht werden - bis das Gesamtvolumen aufgebraucht ist.
Kontakt:
BVBC, Am Propsthof 15-17, 53121 Bonn, www.bvbc.de