In Krisenzeiten sind Finanzierungen abseits der klassischen Darlehen der Kreditinstitute gefragt.
Egal ob Fahrzeuge, Maschinen oder IT: Für viele Unternehmen gewinnen jetzt Leasingverträge zusätzlich an Attraktivität. Doch ein übereilter Abschluss von Leasingverträgen ist gefährlich. Bei Bilanzierung nach IFRS ergeben sich zum Teil fundamentale Unterschiede in der bilanziellen Zuordnung und Bewertung von Leasingobjekten im Vergleich zum HGB. Für Unternehmen können finanzielle Nachteile entstehen.
Schon heute ist IFRS gegenwärtig. Perspektivisch werden viele Firmen, die aktuell nach HGB bilanzieren, eine IFRS-Umstellung in Erwägung ziehen. Auf viele Leasingnehmer kann dann in der Umstellungsphase der Bilanzierung eine Überraschung warten. Der internationale Rechnungslegungsstandard IFRS beantwortet die bilanzielle Einordnung von Leasingverträgen zum Teil abweichend zu den handelsrechtlichen Regelungen. Die bilanziellen Folgen auf Ergebnis und Eigenkapital des Unternehmens sind für den Einzelfall zu ermitteln. So können sich aus einer von den HGB-Regeln abweichenden Zuordnung des Leasinggegenstandes zu dem Leasingnehmer für diesen positive Eigenkapitaleffekte ergeben.
Die IFRS-Regelungen eröffnen bei der bilanziellen Qualifikation von Leasingverträgen einen breiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich gilt: Das Leasingobjekt wird in der Bilanz des wirtschaftlichen Eigentümers aktiviert. Ob nun der Leasinggeber oder der Leasingnehmer der Eigentümer ist, hängt von komplexen Bestimmungen ab, die im Einzelfall zu überprüfen sind. "Das große Ermessenspotential ist Chance und Risiko zugleich", betont DHPG-Wirtschaftsprüfer Andreas Stamm. In manchen Fällen haben die Vertragsparteien ein faktisches Bilanzierungswahlrecht. Unternehmen sollten nicht nur die Preiskonditionen von Leasingverträgen kritisch prüfen. Es empfiehlt sich, alle vertraglichen Auswirkungen auf Eigenkapital und Ergebnis genau unter die Lupe zu nehmen. Eine vorausschauende Gestaltung von Neuverträgen oder eine Nachbesserung von Altverträgen zahlt sich dauerhaft aus.
Vorausschauend planen, dauerhaft profitieren
Der internationale Rechnungslegungsstandard IFRS erfordert von allen Unternehmen bei Leasingverträgen noch mehr Weitblick. Einige Vertragskriterien haben gravierende Auswirkungen auf die bilanzielle Zuordnung von Leasingobjekten. Die DHPG-Berater empfehlen, folgende Punkte genau abzuwägen und argumentativ zu beeinflussen.
1. Spezialleasing? Wenn aufgrund der speziellen Beschaffenheit des Leasingobjektes ausschließlich der Leasingnehmer das Objekt nutzen kann, ist er auch wirtschaftlicher Eigentümer. Dies gilt für die Beurteilung durch den Fiskus gleichermaßen. Eine schlüssige Beantwortung dieser Frage bietet ein enormes Argumentationspotential.
2. Eigentumsübertragung? Ein weiterer Indikator für eine Zuordnung zum Leasingnehmer im Sinne der IFRS ist eine Eigentumsübertragung auf den Leasingnehmer am Ende der Laufzeit. Es ist z.B. zu beurteilen, ob es zum Vertragsbeginn hinreichend sicher erscheint, dass der Leasinggeber ein vereinbartes Andienungsrecht auch tatsächlich ausübt. In gleicher Weise ist die Wahrscheinlichkeit der Ausübung von Mietverlängerungs- und Kaufoptionen des Leasingnehmers bereits zu Beginn des Leasingverhältnisses zu beurteilen. Grundlage hierfür ist ebenfalls die wirtschaftliche Betrachtungsweise.
3. Laufzeit- und Barwerttest? Auch wenn die vorgenannten Aspekte nicht sofort eine Zuordnung des Leasingobjektes zum Leasingnehmer gemäß IFRS erlauben, kann dieser Fall dennoch vorliegen. Ein wesentliches Merkmal stellt die Laufzeit von Leasingverhältnissen dar. Maßgeblich ist, inwieweit die Vertragslaufzeit den "überwiegenden Teil der erwarteten wirtschaftlichen Nutzungsdauer" des Vermögensgegenstandes umfasst. Zudem hat der Barwert der Mindestleasingzahlungen "im Wesentlichen mindestens" dem Zeitwert zu entsprechen. Entsprechende Diskussionen sind im Rahmen eines Laufzeit- und Barwerttests zu führen.
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